Dr. Norbert Marschall LL.M.
„Ich habe höchsten Respekt für die Herausforderungen unserer Klient*Innen und stehe ihnen im Kampf um ihr Recht mit all meiner Kraft und Erfahrung bei.“
Nach meinem Jusstudium an der Universität Wien und der Absolvierung des Gerichtsjahres habe ich 1995 als Konzipient bei meiner nunmehrigen Kanzleipartnerin Dr. Helene Klaar zu arbeiten begonnen und sofort erkannt, wie wichtig es mir ist, juristisches Wissen im Interesse unserer KlientInnen praktisch umzusetzen und ihnen damit zum Erfolg zu verhelfen.
Seit 2000 bin ich Partner der Dr. Helene Klaar Dr. Norbert Marschall Rechtsanwälte OG, wobei ich mein Doktorat berufsbegleitend durch eine Dissertation zum Thema „Das Verschuldensprinzip und seine Bedeutung im österreichischen Scheidungs- und Scheidungsfolgenrecht“ erworben habe.
Nach über 20 Jahren als Partner der Kanzlei Dr. Helene Klaar Dr. Norbert Marschall Rechtsanwälte OG ist mir nichts fremd, was sich zwischen Eheleuten, in oder zwischen Familien an rechtlichen Fragestellungen auftun kann.
Auch Unternehmerfamilien können auf meine jahrzehntelange Erfahrung in einschlägigen, oftmals komplexen Verfahren zurückgreifen. Immer wieder ist es mir gelungen, für Unternehmer – aber auch für deren EhepartnerInnen, wenn ich diese vertreten habe – bahnbrechende Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes herbeizuführen.
So wurde etwa durch die von mir für eine Unternehmersgattin erwirkte, in der Literatur viel beachtete, Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 30.04.2019, 1 Ob 112/18d, eine Änderung der jahrzehntelangen Judikaturlinie des Obersten Gerichtshofes zu Zinshäusern bzw. einer größeren Anzahl von vermieteten Eigentumswohnungen dahingehend vollzogen, dass während der Ehe angesammelte Liegenschaften, die vermietet werden, in aller Regel eheliche Ersparnisse darstellen und damit in die nacheheliche Aufteilung einzubeziehen sind. Erst durch diese Entscheidung hat die Unternehmersgattin, welche ansonsten nach jahrzehntelanger Ehe und Mitwirkung im Unternehmen des Ehemannes fast leer ausgegangen wäre, einen gerechten Anteil am gemeinsam aufgebauten Vermögen, welches aber zur Gänze im Eigentum des Ehemannes stand, erhalten.
Hingegen konnte ich einem Unternehmer, welcher mit einer Unterhaltsklage seiner Ehegattin konfrontiert war, in der diese rückwirkend für zehn Jahre Unterhalt in enormer Höhe begehrte, mit dem Argument, dass zwischen den Ehepartnern aufgrund der über all die Jahre gepflogenen Gebarung, im Rahmen derer die Ehegattin sowohl die Aufwendungen des täglichen Lebens für den ehelichen Haushalt, als auch für ihre eigenen Bedürfnisse jederzeit aus den ihr zur Verfügung stehenden Geldquellen bestreiten konnte, eine konkludente (schlüssige) Unterhaltsvereinbarung zustande gekommen war, zu einer vollständigen Abweisung des rückwirkenden Unterhaltsbegehrens der Ehegattin verhelfen. Auch dieses Verfahren wurde von mir für den Unternehmer erfolgreich bis zum Obersten Gerichtshof geführt (Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 06.08.2021, 6 Ob 123/21p).
Mir und unserem gesamten Juristenteam ist jedoch auch die engagierte Vertretung von ArbeitnehmerInnen, denen unsere Kanzlei seit Jahrzehnten in enger Zusammenarbeit mit der Arbeiterkammer Wien zu ihrem Recht verhilft, ein besonderes Anliegen.
Erst jüngst haben wir für einen Arbeitnehmer, der von seinem Dienstgeber auf die Rückbezahlung der Kosten für seine Ausbildung geklagt wurde, die – auch medial – viel beachtete Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 28.06.2023, 9 ObA 48/23h, erwirkt, in welcher ausgesprochen wurde, dass Arbeitgebern nur dann ein Anspruch auf Rückerstattung von Ausbildungskosten zukommt, wenn sie vor Beginn der Ausbildung mit dem Arbeitnehmer hierüber eine schriftliche Vereinbarung abgeschlossen haben, in welcher nicht nur eindeutig zu regeln ist, dass Arbeitnehmer die Kosten zurückzahlen müssen, sollten sie innerhalb eines bestimmten Zeitraumes kündigen, sondern auch die exakte Höhe der Ausbildungskosten definiert sein muss. Da im konkreten Fall belegt werden konnte, dass die schriftliche Vereinbarung mit dem von uns vertretenen Arbeitnehmer erst zu einem Zeitpunkt getroffen wurde, als die Ausbildung bereits im Gange war, konnten wir ihm zu einer Abweisung der gegen ihn gerichteten Klage in drei Instanzen verhelfen.
Seit 2005 bin ich eingetragener Mediator in der Mediatorenliste des Bundesministeriums für Justiz und nutze in dieser Funktion meine besondere Qualifikation als fachlich ausgebildeter Vermittler, um Parteien, welche bestrebt sind, eine jahrelange gerichtliche Auseinandersetzung von sich und ihrer Familie fernzuhalten, bei der Erarbeitung einer eigenverantwortlichen Lösung ihres Konfliktes zu unterstützen. Das Mediationsergebnis soll den Interessen aller vom Konflikt Betroffenen Rechnung tragen.
2020 habe ich den Universitätslehrgang „Familienunternehmen und Vermögensplanung“ an der Universität Wien mit einem Master of Laws abgeschlossen (Master Thesis: „Die Eheschließung des Unternehmers“) und dadurch zusätzliche Kompetenz für die Lösung familienrechtlicher Probleme von UnternehmerInnen erworben.
Lebensqualität hat man meines Erachtens dann, wenn man Entscheidungsfreiheit besitzt, dazu möchte ich unseren KlientInnen verhelfen.
Dr. Norbert Marschall LL.M.
03/1994 – 02/1995
Gerichtsjahr
06/1995 – 06/1999
Rechtsanwaltsanwärter bei Rechtsanwältin Dr. Helene Klaar
1999
Absolvierung der Rechtsanwaltsprüfung
seit 2000
Partner der Dr. Helene Klaar Dr. Norbert Marschall Rechtsanwälte OG, einer Kanzlei mit familienrechtlichem Schwerpunkt
2004
Gründung des „Forums für Familienrecht und Familienpolitik“ gemeinsam mit Rechtsanwältin Dr. Helene Klaar
2005
Eintragung in die Mediatorenliste des Bundesministeriums für Justiz
2009 – 2011
Dissertationsstudium der Rechtswissenschaften an der Universität Wien, im Rahmen dessen im April 2011 die Einreichung einer Dissertation mit dem Thema: „Das Verschuldensprinzip und seine Bedeutung im österreichischen Scheidungs- und Scheidungsfolgenrecht“ sowie am 08.07.2011 die Promotion erfolgte.
seit 2011
Vorträge und Publikationen zu familienrechtlichen Themen
2011
Die Rolle der Frau im ABGB – ausgewählte Aspekte, erschienen in der RichterInnenwoche 2011 (200 Jahre ABGB)
2012
Fachbuch „Das Verschuldensprinzip“, Linde Verlag
2020
Abschluss des Universitätslehrganges „Familienunternehmen und Vermögensplanung LL.M.“ (Master Thesis: „Die Eheschließung des Unternehmers“)
2023
Buchbeitrag „Der Ehevertrag – Vereinbarungen zwischen Ehegatten und Lebenspartnern“, Linde Verlag 5. Auflage